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89081 Ulm

Entsorgungsfachbetriebeverordnung EfbV

Wer ist betroffen?

Unternehmen, die als eigenständige Betriebe oder Betriebseinheiten gewerbsmäßig für andere Abfälle einsammeln, befördern, lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen und nachweislich die hohen Forderungen der EfbV im Rahmen des § 52 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erfüllen.


 


Was lässt sich erreichen?

Entsorgungsfachbetriebe haben nach gesetzgeberischem Willen insbesondere folgende Vorteile:

  • genehmigungsrechtliche Privilegien gegenüber der Behörde, z.B. bei der Transportgenehmigung oder im Entsorgungsnachweisverfahren.

Marktvorteile ergeben sich durch

  • Steigerung der Vertrauensbildung beim Kunden in die sachgerechte Entsorgung seiner Abfälle und damit bessere Positionierung gegenüber dem Wettbewerb
  • Entlastung im Bereich der zivil- und strafrechtlichen Haftung durch den Nachweis hoher Qualitätsfähigkeit des Betriebes bei seinen abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten und der Einhaltung einschlägiger Vorschriften.
Quelle: www.dqs.de   

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